John Christall — Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Fachanwalt für Verkehrsrecht

Vorwurf Unfallflucht?

Sagen Sie nichts zur Sache. Sprechen Sie mit mir. Ich fordere Ihre Ermittlungsakte an, entwickle Ihre Verteidigung und begleite Sie persönlich.

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Was jetzt auf dem Spiel steht

Bei diesem Vorwurf tickt die Uhr.

Eine angezeigte Unfallflucht ist belastend, aber kein Urteil. Das Wichtigste zuerst: Sagen Sie nichts zur Sache aus und sprechen Sie zuerst mit mir.

Beschlagnahmter Führerschein und Autoschlüssel — Symbol für drohendes Fahrverbot

Führerschein & Fahrerlaubnis

Bei Unfallflucht droht nicht nur ein zeitweiliges Fahrverbot, sondern der Entzug der Fahrerlaubnis. Der Führerschein ist dann ganz weg und muss nach einer Sperrfrist neu beantragt werden. Für Beruf und Alltag ist das oft der schwerste Einschnitt.

Richterhammer auf dem Richtertisch im Gerichtssaal — Symbol für drohende Geld- oder Freiheitsstrafe

Geld- oder Freiheitsstrafe

Unfallflucht ist eine Straftat, kein Bußgeld. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe und ein Eintrag, der Sie lange begleitet. Eine schnelle Verteidigung kann den Unterschied zwischen Einstellung und Anklage machen.

Sanduhr mit rinnendem Sand auf einem Schreibtisch vor Aktenordnern — Symbol für kurze, harte Fristen im Strafverfahren

Kurze, harte Fristen

Die Weichen werden früh gestellt, oft schon bei der ersten Vernehmung. Was Sie dort gegenüber der Polizei sagen, kann später gegen Sie verwendet werden.

Schweigen Sie zur Sache und rufen Sie mich an.Kostenlose Erstberatung — unverbindlich.

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Von der ersten Einschätzung bis zum Urteil

So verteidige ich Sie bei einer Unfallflucht-Anzeige

§ 142 StGB ist kein Kavaliersdelikt: Führerscheinentzug, Geldstrafe, im Ernstfall Freiheitsstrafe. Was ich konkret für Sie tue:

Sofort-Einschätzung: Wie ernst ist Ihre Lage?

Sie schildern mir den Vorfall, ich sage Ihnen direkt, womit Sie rechnen müssen und welche Optionen Sie haben. Kein Drumherum, keine leeren Beruhigungen, sondern Klartext.

Was Sie jetzt tun, beeinflusst das Urteil

Schweigen, freiwillige Meldung oder Schadenswiedergutmachung. Was im Einzelfall richtig ist, entscheidet sich früh. Ich entwickle die Strategie, die zu Ihrer Situation passt.

Verteidigung gegen den Führerscheinentzug

Bei Unfallflucht droht regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis. Ich prüfe, ob sich der Entzug abwenden oder die Sperrfrist verkürzen lässt, und fechte jeden Schritt konsequent an.

Einstellung statt Verurteilung

Eine Anzeige ist keine Verurteilung. Ich prüfe jeden Ansatz: Einstellung nach § 153a StPO, Strafbefehl statt Hauptverhandlung, Freispruch bei fehlendem Vorsatz. So hole ich das bestmögliche Ergebnis für Sie heraus.

Fachanwalt für Verkehrsrecht John Christall
Ihr Anwalt

John Christall — Ihr Anwalt bei Unfallflucht

Unfallflucht nach § 142 StGB ist mein Schwerpunkt im Verkehrsstrafrecht. Seit 2003 verteidige ich Mandanten in Berlin und Brandenburg gegen den Vorwurf der Fahrerflucht — von der ersten Akteneinsicht bis zum Abschluss des Verfahrens. Über 7.500 begleitete Fälle und mehr als 730 Bewertungen stehen für klare Einschätzungen und konsequente Verteidigung.

Schwerpunkt § 142 StGB7.500+ MandantenKanzlei seit 2003
4,9 730+ Bewertungen auf Google
So einfach geht es

In drei Schritten zu Ihrer Verteidigung

Kein Papierkram, kein Risiko. Ein Anruf genügt — den Rest übernehme ich.

01

Anrufen

Sie rufen mich an oder schildern mir Ihren Fall online — jederzeit, auch außerhalb der Bürozeiten.

02

Kostenlose Ersteinschätzung

Ich sage Ihnen ehrlich, wie Ihre Lage ist und was zu tun ist. Das erste Gespräch kostet Sie nichts.

03

Ich übernehme

Ich vertrete Sie gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und — wenn nötig — vor Gericht. Sie müssen nichts allein regeln.

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Warum John Christall

Gute Gründe, mir Ihren Fall anzuvertrauen.

Im Ernstfall brauchen Sie keinen Generalisten, sondern einen Spezialisten, der Ihren Fall persönlich übernimmt.

4,9

Google-Bewertungen

730+ verifizierte Bewertungen — Mandanten empfehlen mich mit 4,9 von 5 Sternen auf Google.

7.500+

Betreute Fälle

Unfallflucht, fahrlässige Körperverletzung, Bußgeld: Ich weiß aus Erfahrung, welche Verteidigung in Ihrer Lage wirkt.

1:1

Direkter Draht zum Anwalt

Solo-Kanzlei statt Großkanzlei: Sie sprechen immer direkt mit mir — nicht mit einem Sachbearbeiter.

Seit 2003

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Über 20 Jahre ausschließlich Verkehrsrecht — ich kenne die Abläufe bei Polizei, Bußgeldstelle und Gericht aus tausenden Verfahren.

Häufige Fragen

Gut zu wissen

Die Fragen, die mich am häufigsten erreichen. Ihre Frage ist nicht dabei?

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Nein, ein Zettel mit Ihren Kontaktdaten reicht rechtlich leider nicht aus. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Wenn Sie nach einem Parkrempler nur einen Zettel hinterlassen und wegfahren, begehen Sie den Tatbestand der Unfallflucht. Sie sind gesetzlich verpflichtet, eine „angemessene Zeit" am Unfallort zu warten. Wenn der Besitzer nicht auftaucht, müssen Sie die Polizei rufen.
Das Wichtigste in dieser Situation: Machen Sie keine Angaben zur Sache! Weder am Telefon noch bei einer Vorladung. Sie haben ein umfassendes Schweigerecht, und das darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden. Alles, was Sie jetzt sagen, kann später gegen Sie verwendet werden. Kontaktieren Sie mich umgehend. Ich sage den Termin bei der Polizei für Sie ab, beantrage Akteneinsicht und erarbeite mit Ihnen die beste Verteidigungsstrategie.
Da es sich um eine Straftat handelt, drohen empfindliche Strafen. In der Regel müssen Sie mit einer hohen Geldstrafe sowie 2 bis 3 Punkten in Flensburg rechnen. Zudem droht sehr oft der Entzug der Fahrerlaubnis (mit einer mehrmonatigen Sperrfrist, in der Sie keinen neuen Führerschein beantragen dürfen) oder ein Fahrverbot. In extremen Fällen, etwa wenn Menschen verletzt wurden, sieht das Gesetz sogar Freiheitsstrafen vor. Je früher ich in den Fall involviert werde, desto besser sind die Chancen, den Führerscheinentzug abzuwenden.
Nein. Unfallflucht setzt Vorsatz voraus. Das bedeutet: Wer den Rempler – beispielsweise wegen lauter Musik im Auto, starkem Regen oder weil das eigene Fahrzeug sehr groß ist – tatsächlich nicht bemerkt hat, macht sich nicht strafbar. Ob ein Richter das glaubt, hängt jedoch stark von den Umständen und Schadensbildern ab (biomechanisches Gutachten). Ich helfe Ihnen dabei, diese Einlassung gegenüber der Staatsanwaltschaft wasserdicht und glaubhaft zu begründen.
Es gibt die Möglichkeit der sogenannten „tätigen Reue". Wenn der Unfall im ruhenden Verkehr passiert ist (z. B. auf einem Parkplatz), kein hoher Sachschaden entstanden ist und Sie sich innerhalb von 24 Stunden freiwillig bei der Polizei melden, kann das Gericht die Strafe mildern oder sogar ganz davon absehen. Achtung: Melden Sie sich niemals unüberlegt selbst! Rufen Sie mich vorher an. Ich prüfe, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, damit Sie sich nicht unnötig selbst belasten.
Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung wird den Schaden des Unfallgegners zunächst regulieren. Wenn Sie jedoch wegen Unfallflucht verurteilt werden, kann die Versicherung Sie in Regress nehmen. Das bedeutet, sie fordert das gezahlte Geld von Ihnen zurück – oft bis zu einer Grenze von 5.000 Euro. Auch Ihre Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt meine Anwaltskosten bei einer vorsätzlichen Tat oft nur vorläufig und fordert sie bei einer Verurteilung zurück. Auch hier berate ich Sie ausführlich, wie wir das finanzielle Risiko für Sie minimieren.
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